Rechtsprechung
OLG Dresden, 15.01.2003 - 11 U 283/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Werklohn; Erforderlichkeit gesonderter ausdrücklicher Anzeige hinsichtlich des Aufwandes notwendiger Zusatzleistungen bei der Ausführung von Bauleistungen; Außervertragliche Leistungen; Vergütungsfähigkeit einzelner Leistungen; Zurechenbarkeit der Kenntnis ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch des Subunternehmers gegenüber Generalunternehmer auf Restwerklohn für nachträgliche gesondert abgerechnete Leistungen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bezahlung von Nachträgen aufgrund Geschäftsführung ohne Auftrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- lutzabel.com , S. 18 (Kurzinformation)
Nachträge eines Subunternehmers, die sich der Generalunternehmer gegenüber dem Bauherrn zu Eigen macht, sind in jedem Fall zu vergüten!
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Muss GU SubU-Nachträge zahlen, wenn er sie dem Bauherrn in Rechnung stellt? (IBR 2003, 661)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 13.12.2001 - 9 O 3609/01
- OLG Dresden, 15.01.2003 - 11 U 283/02
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 29.11.2011 - 10 U 58/11
Anforderungen an die Rechtzeitigkeit einer Behinderungsanzeige
Zwar hat sich das Landgericht Dresden in den Entscheidungen IBR 2003, 237 und IBR 2003, 661 auf den Standpunkt gestellt, dass der Auftraggeber, der die als Nachtrag abgerechnete Leistung seines Subunternehmers seinerseits gegenüber seinem Auftraggeber abrechne, diesen Nachtrag billige. - OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 14 U 30/13
Bestätigung notwendiger Leistungen im Sinne von § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B
Gleichwohl ergibt sich eine Vergütungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Leistungen aus dem Nachtragsangebot aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B. Wenn ein Generalunternehmer von seinem Subunternehmer ohne Auftrag erbrachte Leistungen ungekürzt gegenüber dem Bauherren abrechnet, kann darin die Bestätigung liegen, dass die Leistungen notwendig i.S. d. § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B waren und dem mutmaßlichen Willen des Generalunternehmers entsprochen haben (vgl. OLG Dresden, IBR 2003, 661 [OLG Dresden 15.01.2003 - 11 U 283/02] ).